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SHBB Beratungsstelle Eutin informiert über die neuen Abschreibungsregeln bei der Steuer 2021

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Auch Arbeitnehmer, die ihren privaten PC beruflich nutzen und eine bessere technische Ausstattung für das Homeoffice anschaffen, profitieren von der neuen Regelung. Foto: fizkes@stock.adobe.com

Für Computer, Notebooks, IT-Hardware sowie Betriebs- und Anwendersoftware kann ab sofort bei der steuerlichen Gewinnermittlung eine Nutzungsdauer von einem statt drei Jahren zugrunde gelegt werden. Die Anpassung wurde vorgenommen, um dem raschen technischen Fortschritt gerecht zu werden.

Wegen des raschen technischen Fortschritts Computer und Software jetzt schneller absetzbar

Anwendung finden die neuen Abschreibungsregeln erstmals für Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 enden. Sie darf auch auf entsprechende Hard- und Software des Betriebsvermögens angewandt werden, die schon früher gekauft oder hergestellt wurde, die aber noch nicht voll abgeschrieben ist. Für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, die zur Einkünfteerzielung verwendet werden, gilt die neue Regelung entsprechend ab dem Veranlagungszeitraum 2021.

Die Nutzungsdauer der betreffenden Wirtschaftsgüter nach den oben genannten Grundsätzen übersteigt den Zeitraum von zwölf Monaten nicht. Deshalb muss für steuerliche Zwecke keine Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgenommen werden. Unabhängig davon, wann die Hard- oder Software gekauft wurde, dürfen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten in einer Summe im Jahr des Erwerbs abgeschrieben werden.

Von der Regelung profitieren auch Arbeitnehmer, die ihren privaten PC beruflich nutzen und sich für die Zeit des Lockdowns eine bessere technische Ausstattung für das Homeoffice zulegen. Bisher durften sie Geräte lediglich dann vollständig im Kalenderjahr abschreiben, wenn der Kaufpreis die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter von 800 Euro zuzüglich Umsatzsteuer nicht übersteigt. Teurere Geräte mussten über drei Jahre abgeschrieben werden: Ein PC im Wert von 1800 Euro durfte steuerlich im Jahr maximal mit 600 Euro als Werbungskosten angesetzt werden. Einen Betrag von 1000 Euro an Werbungskosten gewährt der Fiskus Arbeitnehmern aber ohnehin pauschal. Wer keine weiteren Werbungskosten geltend machen konnte, für den verringerte sich das zu versteuernde Einkommen nicht. Nun werden Arbeitnehmer höhere Werbungskosten als 1000 Euro geltend machen können.

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